
Zuschüsse und Förderungen
Mit der Pflegeversicherung wurde ein leistungsfähiges Netz zur Absicherung bei Pflegebedürftigkeit aufgespannt. Es gibt den Pflegebedürftigen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie und vom wem sie gepflegt werden. Dabei geht es aber nicht nur um finanzielle Unterstützung. Vielmehr steht dahinter der Gedanke, dass Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.
Es gibt unterschiedliche Formen von Zuschüssen und Förderung, über die Sie sich hier einen Überblick verschaffen können.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Pflegegrad
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Pflegegeld
–
347 Euro
599 Euro
800 Euro
990 Euro
Pflegesach-
leistungen
–
796 Euro
1.497 Euro
1.859 Euro
2.299 Euro
Verhinderungspflege
Natürlich kann es auch einmal vorkommen, dass selbst organisierte Pflegepersonen verhindert sind. Beispielsweise wegen Krankheit oder Urlaub. In diesem Fall können Sie eine Ersatzkraft tage- oder auch stundenweise beauftragen. Der Anspruch auf Kostenübernahme von Ersatzkräften bei Verhinderung besteht ab Pflegegrad 2 erstmals nach einer mindestens 6-monatigen häuslichen Pflege. Die Verhinderungspflege kann längstens bis zu sechs Wochen und bis zum Höchstbetrag von 1.685 Euro (pro Kalenderjahr) beansprucht werden. Pflegende Angehörige können sich sowohl durch andere private Pflegepersonen wie Freunde, Kinder, Enkel oder Ehepartner, aber auch durch professionelles Pflegepersonal (24-Stunden-Betreuung) oder Pflegedienste vertreten lassen.
Kurzzeitpflege
Diese Leistung gilt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 und ist für die Situationen gedacht, in denen kurzzeitig eine vollstationäre Versorgung erforderlich ist. Weil z. B. die häusliche Pflege noch nicht geregelt werden konnte, die teilstationäre Pflege für einen bestimmten Zeitraum nicht ausreicht oder eine Übergangszeit nach einer stationären Behandlung überbrückt werden muss. Oder schlichtweg eine Krisen- oder andere Situation besteht, in der vorübergehend weder eine häusliche noch eine teilstationäre Pflege gewährleistet werden kann. Die Kurzzeitpflege kann längstens bis zu acht Wochen und bis zum Höchstbetrag von 1.854 Euro (pro Kalenderjahr) beansprucht werden. Übernommen werden Kosten für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich medizinischer Behandlungspflege und Betreuung. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung trägt die versicherte Person.
Mögliche Kombinationen und Erhöhungen:
Eine Kombination von Verhinderungspflege und Leistungen aus der Kurzzeitpflege ist auf Wunsch möglich.
Wird der Betrag für die Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft, kann der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege um max. 843 Euro erhöht werden (maximaler Anspruch dann insgesamt 2.528 Euro).
Entlastungsbetrag
Als Bestandteil der häuslichen Pflege ergänzt der Entlastungsbetrag die Leistungen der ambulanten und teilstationären Versorgung.
Er beträgt 131 Euro im Monat und soll die Situation Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen erleichtern, sprich „entlasten“, indem er ihnen mehr finanziellen Spielraum verschafft.
Verwendung nur für ...
-
anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltags- und Pflegebegleitung.
-
Leistungen der Tages- und Nacht- oder Kurzzeitpflege.
-
Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste; ausgenommen sind jedoch Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (Grundpflege) in den Pflegegraden 2 bis 5.
Pflegehilfsmittel übernehmen wichtige Aufgaben zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung von Beschwerden oder zur Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung. Zu der Pflegeleistung zählt weiterhin der Anspruch auf die Übernahme von bis zu 42 Euro pro Monat für Hilfsmittel zum Verbrauch, dazu zählen zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Hände- und Flächendesinfektion, Mundschutz oder Inkontinenzeinlagen.
Pflegehilfsmittel
Manchmal ist es erforderlich, das Wohnumfeld zu verändern, damit z. B. die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht oder eine Überforderung der zu pflegenden bzw. der pflegenden Person verhindert wird. Oder sich dadurch die möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen lässt.
Im Einzelfall können dann finanzielle Zuschüsse mit maximal 4.180 Euro für die entsprechenden Maßnahmen gewährt werden.
Verbesserung des Wohnumfeldes
Steuerliche Begünstigungen
Die für den Einsatz von pflegeunterstützenden Haushaltskräften anfallenden Kosten sind steuerlich begünstigt. Sie können somit bis zu 4.000 Euro pro Jahr (entspricht 333,33 Euro pro Monat) steuerlich absetzen.